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OVG Rheinland-Pfalz, 18.02.1997 - 7 A 12022/96 |
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OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 18. Februar 1997 - 7 A 12022/96 (https://dejure.org/1997,18473)
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Ortsbezirk; Anhörungsrecht; Ortsbeirat; Grundstücksgeschäft; Standortentscheidung; Gemeindliches Einvernehmen
Verfahrensgang
- VG Trier - 1 K 1205/95
- OVG Rheinland-Pfalz, 04.02.1997 - 7 A 12022/96
- OVG Rheinland-Pfalz, 18.02.1997 - 7 A 12022/96
Wird zitiert von ... (2)
- OVG Rheinland-Pfalz, 23.02.2011 - 8 C 10696/10
Bebauungsplan "Gundheimer Gasse" in Bad Dürkheim-Ungstein nunmehr wirksam
Nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz wird die Gesamtverantwortung des Gemeinde- bzw. Stadtrates für die in seine Zuständigkeit fallenden Entscheidungen durch das in § 75 Abs. 2 GemO geregelte Anhörungsrecht des Ortsbeirats nicht durchbrochen; der Ortsbeirat hat nur eine beratende Funktion, der Gemeinderat bleibt stets Herr des Verfahrens, weshalb etwa Absprachen, mit denen der Gemeinderat sich an die Entscheidung eines Ortsbezirks binden will, keine rechtliche Verbindlichkeit zukommt (vgl. OVG RP, Urteile vom 18. Februar 1997 - 7 A 12022/96.OVG -, AS 26, 287, 290 und vom 14. November 2001 - 7 C 10819/01.OVG -, veröffentlicht in ESOVGRP). - OVG Rheinland-Pfalz, 14.11.2001 - 7 C 10819/01 Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 18. Februar 1997 - 7 A 12022/96 - vgl. auch Klöckner in Gabler, GemO, § 75 Rdnr. 1.2 Stand 3/2001) sind wichtige Fragen beispielsweise die Bestimmungen in der Hauptsatzung über die Ortsbezirksverfassung, der Entwurf des Haushaltsplans mit auf den Ortsbezirk bezogenen Haushaltsansätzen, der Entwurf von Bebauungsplänen, die Durchführung von Bauordnungsmaßnahmen, sonstige städtebauliche Planungen, Dorferneuerungsmaßnahmen, Standortfragen, Baupläne und Nutzungsregelungen für öffentliche Einrichtungen, Friedhofssatzung, Ausbaupläne für Gemeindestraßen, Straßenbenennungen und ähnliche Angelegenheiten von ebensolchem Gewicht, so unter anderem auch An- und Verkauf von Grundstücken, soweit dies im Zusammenhang mit den aufgezeigten wichtigen Vorgängen steht.